Steuererklärungen

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Erstellung von Steuererklärungen

Überblick

Die Erstellung von Steuererklärungen ist für alle Unternehmer eine der wesentlichen Pflichten. Gleichzeitig bietet jede Steuererklärung auch große Chancen: Wer seine steuerlichen Pflichten strategisch angeht und plant, kann nicht nur Risiken vermeiden, sondern auch finanzielle Vorteile gezielt nutzen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Steuererklärung nicht nur korrekt, sondern auch optimal zu gestalten. Erfahren Sie, worauf es ankommt und wie Sie von unserer Expertise profitieren.

Welche Steuererklärungen muss ich erstellen?

Als Unternehmer sind Sie mit verschiedenen Steuerarten konfrontiert, die jeweils eigene Anforderungen und Besonderheiten mit sich bringen. Eine professionelle Steuererklärung berücksichtigt alle relevanten Aspekte und sorgt dafür, dass Ihre steuerliche Situation ganzheitlich betrachtet wird. Wir möchten Ihnen die wesentlichen Steuerarten einmal kurz darstellen:

Was ist die Einkommensteuer? Wer ist steuerpflichtig? Was muss man beachten?

Die Einkommensteuer betrifft grundsätzlich alle natürlichen Personen, also Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und Freiberufler. Sie wird auf das erzielte Einkommen erhoben, das sich aus unterschiedlichen Einkunftsarten zusammensetzen kann. Für Unternehmer ist insbesondere der Gewinn aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit relevant. Dieser wird, je nachdem, ob das Unternehmen zur Buchführung verpflichtet ist, entweder durch die Bilanz im Jahresabschluss oder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Der Steuersatz ist progressiv, d.h. je höher der Gewinn, desto höher auch der anzuwendende Steuersatz.

Daher ist es bei der Einkommensteuer von großer Wichtigkeit, die Ausübung von Wahlrechten im Jahresabschluss genau zu prüfen, um bei der Steuererklärung steuerliche Vorteile zu nutzen. Darüber hinaus bietet die Einkommensteuer weitere Optimierungspotenziale, wie z.B. den Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG.

Die Steuererklärung für die Einkommensteuer ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen (§149 Abs.2 AO). Erfolgt die Abgabe durch einen Steuerberater, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des darauffolgenden Jahres (§149 Abs.3 AO).

Beispiel: Die Steuererklärung für Jahr 1 ist ohne Steuerberater bis zum 31.07. Jahr 2 einzureichen. Mit einem Steuerberater verlängert sich die Frist auf den 28.02. Jahr 3.

Neben der Steuererklärung selbst sind zusätzlich entweder die E-Bilanz (§5b EStG) oder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) beim Finanzamt einzureichen.

Zu beachten ist außerdem, dass das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen kann (§37 EStG). Diese wirken sich auf die Liquidität des Unternehmens aus und sind daher bereits bei Einreichung der Steuererklärung zu planen.

Was ist die Körperschaftsteuer? Wer ist steuerpflichtig?

Die Körperschaftsteuer ist das Äquivalent zur Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften. Sie wird auf den erzielten Gewinn der Gesellschaft erhoben. Daher sind auch hier die zutreffende Gewinnermittlung und die gezielte Ausübung von Wahlrechten von großer Bedeutung.

Zusätzlich gibt es Besonderheiten zu berücksichtigen, welche nur bei Kapitalgesellschaften auftreten können. Dazugehören beispielsweise die verdeckte Gewinnausschüttung (§8 Abs.3 S.2 KStG), die verdeckte Einlage (§8 Abs.3 S.3 KStG) oder die Berücksichtigung von Beteiligungserträgen nach §8b KStG.

Der Steuersatz beträgt aktuell 15 % und wird bis 2032 jährlich um einen Prozentpunkt auf 10 % gesenkt (§23 KStG).

Die Steuererklärung für die Körperschaftsteuer ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen (§149 Abs.2 AO). Erfolgt die Abgabe durch einen Steuerberater, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des darauffolgenden Jahres (§149 Abs.3 AO).

Wie bei der Einkommensteuer kann das Finanzamt auch Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer erheben (§31 KStG in Verbindung mit §37 EStG).

Was ist die Gewerbesteuer und wer ist steuerpflichtig? Wie berechnet sich die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer betrifft alle gewerblichen Unternehmen in Deutschland. Sie wird von den Gemeinden erhoben und basiert auf dem Gewerbeertrag eines Unternehmens. Da die Gewerbesteuer auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG abzielt, sind Freiberufler im Sinne des §18 EStG nicht gewerbesteuerpflichtig. Daher ist insbesondere bei Einzelunternehmen zu prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Einkünfte aus Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen zunächst grundsätzlich der Gewerbesteuer.

Der Gewerbeertrag ist der Gewinn der Gesellschaft, welcher durch Hinzurechnungen (§8 GewStG) und Kürzungen (§9 GewStG) modifiziert wird.

Der Steuersatz (sog. Hebesatz) bei der Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde festgelegt, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird (§4 GewStG). Daher ist der Gewerbesteuerbetrag insbesondere davon abhängig, wo das Unternehmen tätig ist. Die Hebesätze variieren stark zwischen den Gemeinden und reichen von 200 % bis hin zu über 800%. Im Durchschnitt liegt der Hebesatz in Deutschland bei 438 %.

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist komplexer und durchläuft mehrere Stufen. So wird ein Teil (der sog. Gewerbesteuer-Messbetrag) durch das Finanzamt ermittelt und an die Gemeinde weitergegeben. Diese setzt mithilfe des individuellen Gewerbesteuer-Hebesatzes dann die Gewerbesteuer fest.

Die Steuererklärung für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen (§149 Abs.2 AO). Erfolgt die Abgabe durch einen Steuerberater, verlängert sich die Frist auf den 28. Februar des darauffolgenden Jahres (§149 Abs.3 AO).

Wie bei der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer kann die Gemeinde auch Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer erheben (§19 GewStG).

Was ist die Umsatzsteuer und wer ist steuerpflichtig?

Die Umsatzsteuer betrifft nahezu jeden Unternehmer, der Leistungen gegen Entgelt erbringt. Sie wird auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben und vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig können Unternehmer die Umsatzsteuer aus erhaltenen Waren und Dienstleistungen als Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Die korrekte Behandlung der Umsatzsteuer ist besonders anspruchsvoll, da sie zahlreiche fachliche Sonderregelungen enthält, z.B. zu Steuerbefreiungen (§4 UStG) oder zu grenzüberschreitenden Leistungen (§13b UStG).

Darüber hinaus gibt es bei der Umsatzsteuer formelle Vorschriften zu beachten, wie beispielsweise die Einhaltung von Rechnungsanforderungen (§14 Abs.4 UStG) für den Vorsteuerabzug nach §15 UStG. Zusätzlich bietet die Umsatzsteuer einige Optionen für Unternehmer, welche je nach individueller Situation, Vorteile oder Nachteile bieten können (z.B. Kleinunternehmerregel nach §19 UStG oder die sog. Ist-Versteuerung nach §20 UStG)

Der Steuersatz beträgt, je nach Art der Leistung, entweder 19 %, 7 % oder 0 % (§12 UStG). Zusätzlich existieren noch besondere Steuersätze bei pauschaliert versteuernden Land- und Forstwirten.

In der Praxis ist grundsätzlich jede Transaktion eines Unternehmens umsatzsteuerlich zu würdigen und entsprechend zu berücksichtigen. Hierdurch ist die Umsatzsteuer besonders komplex und auch fehleranfällig.

Welche weiteren Besonderheiten gibt es bei der Umsatzsteuer? Gibt es bei den Steuererklärungen Besonderheiten?

Die Umsatzsteuer verfügt im Bereich der Steuererklärung über eine Besonderheit im Vergleich zu den vorgenannten Steuerarten: In Abhängigkeit von der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres, sind Unternehmer bei der Umsatzsteuer zur Abgabe von monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet (§18 UStG). In dieser muss der Unternehmer seine Umsatzsteuer und Vorsteuer selbstständig errechnen und deklarieren. Die Abgabe muss bis zum 10. des Folgemonats (monatliche Abgabe) oder zum 10. Tag des folgenden Quartals erfolgen (vierteljährliche Abgabe).

Eine Fristverlängerung für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen um einen Monat kann gesondert beantragt werden (§46 UStDV), wobei in bestimmten Fällen eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt zu leisten ist (§47 UStDV).

Die entsprechende Umsatzsteuer-Zahllast ist analog monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt zu überweisen, sodass die Umsatzsteuer eine signifikante Auswirkung auf die laufende Liquidität des Unternehmens hat.

Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen muss jeder Unternehmer eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen (§18 Abs.3 UStG). Ausgenommen hiervon sind nur Kleinunternehmer nach §19 UStG.

Jede Umsatzsteuer-Voranmeldung stellt eine eigenständige Steuererklärung dar (§167f. AO), sodass Ungenauigkeiten und Fehler hier zu mehrfachen falschen Steuererklärungen führen. Bei monatlicher Abgabe erfolgt somit pro Jahr eine Abgabe von 13 Steuererklärungen, was die Umsatzsteuer zu einer Steuerart mit einem besonders hohen Risiko macht.

Was ist die Lohnsteuer und was ist zu beachten? Gibt es bei den Steuererklärungen Besonderheiten?

Die Lohnsteuer stellt keine eigene Steuer dar, sondern ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern (§38ff. EStG). Hierbei ist der Arbeitgeber zur Berechnung, zum Einbehalt und zur Abführung an das Finanzamt verpflichtet. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen der monatlichen Lohnbuchhaltung.

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt individuell je Arbeitnehmer, basierend auf den sog. Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach §39 EStG (z.B. Steuerklasse, Kinderfreibeträge, etc.). Die einzelnen Beträge werden zusammengerechnet und im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung dem Finanzamt gemeldet.

Die Lohnsteuer ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich monatlich anzumelden und zu bezahlen (§41a Abs.1 und Abs.2 S.1 EStG). Nur bei geringen Beträgen ist eine vierteljährliche oder jährliche Abgabe zulässig (§41a Abs.2 S.2 EStG). Die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung hat bis zum 10. Tag nach Ende des Anmeldezeitraums zu erfolgen. Eine Fristverlängerung ist hierbei nicht vorgesehen.

Wie bei der Umsatzsteuer stellt auch die Lohnsteuer-Anmeldung eine eigenständige Steuererklärung dar (§167f. AO), wodurch auch hier ein erhöhtes Risiko und eine große Fehleranfälligkeit besteht.

Welche weiteren Steuern und Steuererklärungen existieren für Unternehmen und Freiberufler?

Neben den oben genannten Steuerarten existieren in Deutschland noch weitere Steuerarten, welche Unternehmen und Freiberufler betreffen können und zu Steuererklärungen führen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass viele Steuerarten branchenspezifisch sind und/oder nur in besonderen Situationen auftreten. Weitere Steuern bzw. Erhebungsformen sind beispielsweise:

  • Kapitalertragsteuer
  • Grunderwerbsteuer
  • Grundsteuer
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • etc.

Grundsätzlich betrachten wir bei Unternehmen und Freiberuflern ganzheitlich alle möglichen Steuerarten und unterstützen bei der fristgerechten Einreichung der Steuererklärung.

Welche Fehler können bei Steuererklärungen passieren?

Typische Fehler bei Steuererklärungen

Fehler in der Steuererklärung können, je nach Ausmaß und Umfang, zu weitreichenden Konsequenzen führen. Typische Fehler in der Praxis sind:

  • Fehlerhafte Buchung von Sachverhalten bei der Buchführung
  • Fehlerhafte Erfassung von Stammdaten in der Lohnbuchhaltung
  • Fehlerhafte steuerliche Bewertung von Sachverhalten (insb. bei der Umsatzsteuer)
  • Unzutreffende Berechnung von Wertansätzen im Jahresabschluss
  • Nichtberücksichtigung von steuerrelevanten Sachverhalten
  • Ungenaue oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung
  • Verspätete Abgabe von Steuererklärungen

Die Fehler in der Steuererklärung können bereits bei der Veranlagung im Finanzamt aufgedeckt werden und zu Rückfragen seitens der Finanzverwaltung führen. Andererseits besteht die Möglichkeit, dass dies nachträglich im Rahmen von Betriebsprüfungen entdeckt wird.

Welche Risiken existieren bei Fehlern in der Steuererklärung? Was passiert bei einer verspäteten Abgabe?

Ein häufiges Problem sind die dabei entstehenden Steuernachzahlungen. Diese können nicht nur die Liquidität Ihres Unternehmens belasten, sondern führen auch zu zusätzlichen Zinszahlungen. Besonders kritisch wird es, wenn Fehler erst im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt werden, denn dann drohen oft hohe Nachforderungen und Zinsen auf einen Schlag.

Darüber hinaus besteht das Risiko von Verspätungszuschlägen und Strafzahlungen, wenn Fristen nicht eingehalten oder Angaben als fahrlässig falsch eingestuft werden. Im schlimmsten Fall kann eine fehlerhafte Steuererklärung sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und als Steuerhinterziehung nach §370 AO gewertet werden.

Hierbei gilt zu beachten, dass auch die verspätete und gar nicht erfolgte Abgabe von Steuererklärungen als Steuerhinterziehung gewertet werden kann, wenn hierdurch Steuern verkürzt werden, d.h. die Steuer wird nicht oder nicht in voller Höhe festgesetzt.

Im Ergebnis können Fehler in der Steuererklärung oder die nicht fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen nicht nur zu ökonomischen oder persönlichen Schäden führen, sondern auch die Existenz des Unternehmens bedrohen. Daher ist es wichtig, sich hier von Anfang an professionelle Unterstützung zu suchen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und Abgabe Ihrer Steuererklärungen, sodass Sie sich voll auf Ihr Unternehmen konzentrieren können und jederzeit steueroptimal und rechtskonform aufgestellt sind.

Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit bei Steuererklärungen mit uns?

Unsere Vorteile

Mit uns als Partner profitieren Sie von einer Vielzahl an Vorteilen, die weit über die bloße Erstellung hinausgehen.

Damit Sie sich ganz auf Ihr Unternehmen fokussieren können, unterstützen wir Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Steuererklärungen. Soweit wir Ihre Buchführung und/oder Ihre Lohnbuchhaltung betreuen, übernehmen wir die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung direkt als Teil unserer Leistung und reichen diese fristgerecht für Sie beim Finanzamt ein.

Wir erstellen die Steuererklärung auf Basis des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung steuerlich optimaler Wahlrechte. Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln Lösungen, mit denen Sie Ihre Steuerlast legal und nachhaltig reduzieren können. Der Daten- und Informationsaustausch findet hierbei unter Nutzung digitaler Schnittstellen und moderner Tools in den DATEV-Programmen statt. Hierdurch erhalten Sie vollständige Transparenz über jeden Schritt der Erstellung und sind stets eingebunden.

Wir kennen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und sorgen dafür, dass Ihre Steuererklärung vollständig, korrekt und fristgerecht erstellt wird. Dadurch minimieren Sie das Risiko von Nachzahlungen, Prüfungen oder rechtlichen Konsequenzen erheblich.

Nicht zuletzt profitieren Sie von unserer proaktiven Beratung. Wir denken für Sie mit und informieren Sie frühzeitig über relevante Änderungen, Fristen oder Gestaltungsmöglichkeiten. So wird Ihre Steuererklärung nicht nur rückblickend erstellt, sondern aktiv in Ihre unternehmerische Planung integriert.

Unser Ansatz und unsere Leistungen für Steuererklärungen

Unser strukturierter Ansatz

Für die Erstellung Ihrer Steuererklärungen verfolgen wir einen strukturierten Ansatz und bieten Ihnen auf Basis Ihrer individuellen Anforderungen gezielt unsere Leistungen an. Für unsere Leistungen vereinbaren wir mit Ihnen grundsätzlich einen monatlichen oder jährlichen Festpreis, sodass Sie nicht überrascht werden und sicher planen können. Unser Ansatz gestaltet sich wie folgt:

1. Gemeinsames Kennenlernen, Ermittlung des Leistungsumfangs und Angebot

  • In einem Gespräch (Telefonat oder Videocall) lernen wir uns gemeinsam kennen und tauschen uns über Ihr Geschäft, Ihre aktuelle Situation und Ihre Anforderungen aus
  • Basierend auf diesem Gespräch ermitteln wir Ihren Leistungsumfang hinsichtlich der Steuererklärungen und stimmen diesen aktiv mit Ihnen ab, sodass Sie ein maßgeschneidertes Paket von uns erhalten
  • Abschließend erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot für unsere Leistungen zum Festpreis

2. Bei Beauftragung für Buchführung und/oder Lohnbuchhaltung: Erstellung und Versand unterjähriger Meldungen

  • Wenn Sie uns mit Ihrer Buchführung beauftragt haben, reichen wir für Sie automatisch die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein
  • Wenn Sie uns mit Ihrer Lohnbuchhaltung beauftragt haben, reichen wir für Sie automatisch die Lohnsteuer-Anmeldungen ein

3. Erstellung der jährlichen Steuererklärungen

  • Basierend auf Ihrem Jahresabschluss erstellen wir die erforderlichen Steuererklärungen für Sie
  • Wenn Sie uns mit dem Jahresabschluss beauftragt haben, stimmen wir gemeinsam den steuerlich für Sie optimalen Ansatz ab und berücksichtigen diesen bereits frühzeitig bei der Erstellung des Jahresabschlusses
  • Bei einer externen Buchführung bitten wir Sie um die Datenbereitstellung in einem DATEV-kompatiblen Format
  • Auf Wunsch führen wir bei einer externen Buchführung einen steuerlichen Check Ihrer Buchführung und Ihres Jahresabschlusses durch, um steuerliche Potenziale frühzeitig zu erkennen und nutzen zu können
  • Sobald die Steuererklärungen vorbereitet sind, stellen wir Ihnen diese zur Prüfung und Freigabe zur Verfügung
  • Falls in einer Steuererklärung außergewöhnliche oder einmalige Sachverhalte abgebildet sind, empfehlen wir die Erstellung eines Erläuterungsschreibens an das Finanzamt. Dieses erstellen wir Ihnen gerne zusätzlich zur Steuererklärung.

4. Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt

  • Nach Erteilung Ihrer Freigabe versenden wir die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt und reichen, sofern erforderlich, die E-Bilanz ein.
  • Auch versenden wir das Erläuterungsschreiben proaktiv an das Finanzamt

5. Korrespondenz mit dem Finanzamt

  • In manchen Fällen stellt das Finanzamt weitere Rückfragen zu den eingereichten Steuererklärungen oder fragt Belege, Verträge oder weitere Unterlagen an.
  • Wir übernehmen für Sie den Schriftverkehr mit dem Finanzamt und stimmen uns hierfür eng mit Ihnen ab.

6. Prüfung des Steuerbescheids und ggf. Einleitung Rechtsbehelfsverfahren

  • Wir prüfen für Sie den Steuerbescheid auf formelle und inhaltliche Richtigkeit. Hierbei berücksichtigen wir die eingereichte Steuererklärung und die ggf. erfolgte Korrespondenz.
  • Im Falle von Abweichungen zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung durch das Finanzamt prüfen wir die Gründe, teilen Ihnen diese mit und stimmen das weitere Vorgehen gemeinsam ab.
  • Soweit erforderlich legen wir nach Abstimmung mit Ihnen Einspruch oder Widerspruch für Sie ein und beginnen somit das Rechtsbehelfsverfahren

Wie können Sie uns kontaktieren?

Möchten Sie durch Ihre Steuererklärungen Steuern optimieren und Risiken minimieren? Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie wir die Steuererklärung von einer Pflicht zu einem Vorteil für Sie und Ihr Unternehmen transformieren können. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns per E-Mail oder über unser Kontaktformular auf.

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Unsere Leistungen – Ihr Vorteil

Eine professionelle laufende Steuerberatung ist weit mehr als die Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Sie schafft Transparenz, reduziert Risiken und eröffnet gezielte Gestaltungsmöglichkeiten. Ob Unternehmenssteuern, Umwandlungen, Immobilien oder Holding-Strukturen: Wir begleiten Sie kompetent, vorausschauend und proaktiv in allen relevanten Bereichen.

Ihr Vorteil: Sie erhalten nicht nur rechtssichere Lösungen, sondern auch eine strategische Steuerberatung, die Ihre steuerliche Belastung optimiert und Ihre unternehmerischen Ziele nachhaltig unterstützt.

FAQ

Häufige Fragen zur Steuerberatung

Eine Änderung der Rechtsform, z.B. vom Einzelunternehmen in eine GmbH, kann aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein. Gleichzeitig existieren aber auch andere Gründe für eine andere Rechtsform. Gemeinsam prüfen wir gerne mit Ihnen, welche Rechtsform für Sie passend ist.

Die Zusammenführung von zwei Gesellschaften zu einer rechtlichen Einheit. Verschmelzungen sind hierbei in alle Richtungen möglich (Muttergesellschaft auf Tochtergesellschaft, Tochtergesellschaft auf Muttergesellschaft oder zwei Schwestergesellschaften).

Die Übertragung eines Unternehmens oder von Anteilen auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Es kommt auf die individuelle Situation des Unternehmens und die Bedürfnisse und Wünsche des Mandanten an. Eine Umstrukturierung kann z.B. bei starkem Wachstum des Unternehmens, zur Finanzierung des Unternehmens, bei der Diversifikation des Unternehmens, zur Nachfolgeplanung oder zur steuerlichen Optimierung sinnvoll sein.

Hierbei kommt es auf die Ziele an, welche mit den Immobilien verfolgt werden sollen. So ist z.B. ein Verkauf aus dem Privatvermögen nach 10 Jahren steuerfrei möglich, ein Verkauf aus dem Betriebsvermögen hingegen gar nicht. Es ist daher individuell zu prüfen, welche Strategie sinnvoll ist.

Insbesondere durch die Eröffnung von Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich steuerliche Vorteile wie z.B. Leistungen zwischen den Unternehmen, Refinanzierungsmöglichkeiten über Darlehen der Muttergesellschaft, Geschäftsführergehälter, die Gründung vermögensverwaltender GmbHs für Immobilien, etc. Zusätzlich sind Gewinnausschüttungen auf Ebene der Holding zu 95 % steuerfrei. Eine Holding macht speziell dann Sinn, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern reinvestiert werden sollen.

Ja, eine Holding ist, wie alle Kapitalgesellschaften, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Auch sind Gebühren und Beiträge (z.B. von der IHK) für jede Gesellschaft zu zahlen. Daher ist es möglich, dass die zusätzlichen Kosten der Holding größer sind als das Steuersparpotenzial, sodass dies in jedem Fall zu prüfen ist. Auch kann eine Holding, wenn Gewinne nicht reinvestiert, sondern immer aus der Holding ausgeschüttet werden, zu einer insgesamt höheren Steuerbelastung führen als ohne Holding.

Ganz klar: Nein. Diese Zahl kommt aus einer verkürzten und unvollständigen Darstellung. Die Tochtergesellschaft zahlt Steuern in voller Höhe. Die Holding selbst zahlt nur auf 5 % der ausgeschütteten Dividende der Tochtergesellschaft Steuern (30 % Steuern von 5 % der Dividende = 1,5 % Steuern). Hierbei wird vergessen, dass die ganz am Ende stehende Ausschüttung an eine natürliche Person mit 25 % Kapitalertragsteuer besteuert wird. In ganzer Betrachtung der Struktur ist der Steuersatz daher weitaus höher.

Ihr Anliegen verdient Klarheit.

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Dennis Appelhoff, LL.M.
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