Überblick
Seit unserer Gründung haben wir uns auf die steuerliche Beratung und Betreuung von Freiberuflern spezialisiert. Freiberufler stehen täglich vor der Herausforderung, sich nicht nur auf ihre fachliche Tätigkeit zu konzentrieren, sondern gleichzeitig steuerliche und betriebswirtschaftliche Pflichten im Blick zu behalten. Hierbei existieren gerade für Freiberufler besondere Wahlmöglichkeiten, aber auch spezielle Risiken. In diesem Spannungsumfeld können wir Freiberufler mit unserer Erfahrung und Expertise unterstützen. Egal ob in Gründung oder bereits am Markt etabliert: Erfahren Sie, wie Sie mit unserer Unterstützung zu einem perfekten steuerlichen Setup und einem optimalen steuerlichen Ergebnis kommen.
Vorsicht: Selbstständig ist nicht gleich selbstständig
Sprachliche Verwirrung bei Selbstständigkeit
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „Selbstständiger“ häufig als Oberbegriff für alle Personen verwendet, die nicht angestellt sind. Dazu zählen sowohl Freiberufler als auch Gewerbetreibende und sogenannte Solo-Selbstständige. Steuerlich betrachtet ist diese Gleichsetzung jedoch ungenau und führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Wenig hilfreich ist hierbei auch die Bezeichnung des maßgebenden §18 EStG, welche auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit verweist.
Vereinfacht gesagt ist bei „Selbstständigkeit“ im Steuerrecht zwischen zwei verschiedenen Arten zu unterscheiden: Zum einen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG und zum anderen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach §18 EStG. Die Unterscheidung zwischen diesen Einkunftsarten ist im Steuerrecht extrem wichtig, da die damit verbundenen Pflichten und steuerlichen Auswirkungen stark voneinander abweichen.
Zusätzlich erschwert wird diese Unterscheidung dadurch, dass in der Praxis die Tätigkeiten, je nach Ausprägung, in die eine oder die andere Einkunftsart fallen können. Ein Beispiel: Fotografie im künstlerischen Sinne ist eine Tätigkeit nach §18 EStG, Fotografie für durch den Auftraggeber vorgegebene Werbeaufnahmen ist hingegen eine gewerbliche Tätigkeit nach §15 EStG.
Für beide Einkunftsarten gelten zudem die gleichen Grundvoraussetzungen (§15 Abs. 2 S. 1 EStG):
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit (d.h. auf Dauer angelegt)
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Wie kann man zwischen den beiden Einkunftsarten unterscheiden?
Der wesentliche Unterschied zwischen den Einkunftsarten liegt hierbei insbesondere darin, dass Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Wesentlichen auf der persönlichen Qualifikation, dem Fachwissen und der individuellen Leistung des „Selbstständigen“
beruhen. Wenn dies nicht erfüllt ist, gilt der Betrieb als Gewerbe und fällt unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
In jedem Fall gilt: In Zweifelsfällen sollte frühzeitig ein Steuerberater eingebunden werden, um zu prüfen, welche Einkunftsart vorliegt. Idealerweise erfolgt dies bereits bei der Gründung.
Um die klare sprachliche Trennung zu erzielen, werden wir im weiteren Verlauf den Begriff Freiberufler für Selbstständige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach §18 EStG verwenden. Im Gegenzug werden wir Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nach §15 EStG als Dienstleister bezeichnen.
Was sind Freiberufler im Sinne des deutschen Steuerrechts?
Freiberufler werden in §18 Abs. 1 EStG definiert. Ein wesentliches Merkmal freiberuflicher Tätigkeit ist die eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Ausübung. Das bedeutet, dass Freiberufler ihre Leistungen persönlich erbringen und nicht primär durch den Einsatz von Mitarbeitern oder standardisierte Prozesse geprägt sind. Gleichwohl dürfen Freiberufler fachlich vorgebildete Mitarbeitende anstellen, wenn diese mithelfend tätig sind. Bei den Freiberuflern unterscheidet man zwischen den folgenden Kategorien:
1. Katalogberufe:
Diese Berufe werden im Gesetz ausdrücklich benannt, wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure oder Übersetzer. Bei selbstständiger Ausübung gelten diese Berufe als freiberuflich. In diesen Fällen ist eine Klassifizierung eindeutig möglich und in der Praxis selten problematisch.
2. Den Katalogberufen „ähnliche Berufe“:
Hierbei handelt es sich um eine offene Ergänzung der Katalogberufe, bei denen die Tätigkeiten sowohl inhaltlich als auch durch die hohe Qualifikation eine starke Ähnlichkeit zu den Katalogberufen aufweisen. Hierunter fallen beispielsweise EDV-Berater (sofern nicht gewerblich tätig), Hebammen oder Logopäden. In diesen Fällen ist grundsätzlich zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit zu den Freiberuflern gehört oder eher zu den Dienstleistern gehört
3. Tätigkeitsbezogene Berufe:
Das Gesetz benennt hier die selbstständig ausgeübte Tätigkeit nach einzelnen Schwerpunkten. Namentlich geht es um wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Es geht in diesen Fällen nicht um die Berufsbezeichnung, sondern vielmehr um die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und ob diese unter die einzelnen benannten Schwerpunkte fällt. Diese Kategorie ist in der Praxis oftmals die komplexeste, da die Abgrenzungskriterien teilweise schwierig zu bestimmen sind. Beispiele für hierunter fallende Tätigkeiten sind: Altenpfleger, Dozenten, bildende Künstler, Fotografen, Tänzer, Autoren, etc.
Aus unserer Erfahrung ist es in jedem Fall ratsam, genau zu prüfen, ob man steuerlich als Freiberufler gilt oder nicht. Hierdurch können steuerliche und finanzielle Risiken und spätere Probleme mit dem Finanzamt vermieden werden.
Welche Besonderheiten gelten aus steuerlicher Sicht für Freiberufler?
Freiberufler profitieren von einer Reihe steuerlicher und organisatorischer Erleichterungen, die sie deutlich von Gewerbetreibenden unterscheiden. Eine der wichtigsten Besonderheiten ist, dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Dies führt häufig zu einer geringeren Gesamtsteuerbelastung im Vergleich zu gewerblichen Unternehmen. Daher ist es auch von großer Wichtigkeit, frühzeitig zu klären, ob man steuerlich betrachtet Freiberufler oder Dienstleister ist. Freiberufler unterliegen somit im Normalfall lediglich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und müssen nur hierfür entsprechende Steuererklärungen einreichen.
Darüber hinaus sind Freiberufler grundsätzlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Stattdessen reicht in der Regel die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die deutlich weniger aufwendig ist und eine vereinfachte Gewinnermittlung ermöglicht. Diese zielt auf die Zahlungsströme ab, sodass eine Einnahme prinzipiell erst bei tatsächlichem Zahlungseingang und eine Ausgabe erst bei Zahlungsausgang vorliegt. Auf der anderen Seite existieren bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Sonderregeln (z.B. nach §11 EStG), welche für die zutreffende Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind.
Ein weiterer Vorteil ergibt sich für Freiberufler bei der Umsatzsteuer. Freiberufler können, ungeachtet der Höhe der Umsätze, nach §20 S. 1 Nr. 2 UStG auf Antrag immer die sogenannte Ist-Versteuerung anwenden. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer nicht im Zeitpunkt der Steuerentstehung (i.d.R. nach Erbringung der Leistung), sondern erst mit Eingang der entsprechenden Zahlungen. Hierdurch wird die Liquidität bei Freiberuflern geschont, da die Steuer nach Erhalt des Geldbetrags an das Finanzamt abzuführen ist.
Allerdings ergeben sich für Freiberufler auch spezifische Herausforderungen: Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit muss stets im Blick behalten werden, insbesondere bei wachsendem Geschäft oder der Erweiterung oder Veränderung des Leistungsangebots. Hierdurch kann es zu einem Wechsel von einer freiberuflichen Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit kommen.
Besonders bei Personengesellschaften ist die sog. „Abfärbetheorie“ des §15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu beachten. Diese Regelung besagt, dass, wenn eine Personengesellschaft nebeneinander sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten erbringt, die gesamte Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist. Das Gewerbe färbt demnach auf die freiberufliche Tätigkeit ab. Eine Ausnahme existiert nur, wenn die gewerblichen Einkünfte unter einer vom BFH festgelegten Bagatellgrenze bleiben (Nettoumsatzerlöse der gewerblichen Tätigkeit sind weniger als 3 % der Gesamtumsätze und weniger als 24.500 EUR). Die Abfärbung führt dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt, wodurch es zu starken steuerlichen und finanziellen Auswirkungen kommt.
Eine sorgfältige steuerliche Begleitung ist daher entscheidend, um die Vorteile für Freiberufler optimal zu nutzen und mögliche Risiken bereits im Vorfeld zu analysieren und somit zu vermeiden. Mit unserer Erfahrung unterstützen wir Freiberufler professionell und proaktiv bei allen spezifischen Themen und haben die Besonderheiten stets im Blick.
Welche besonderen steuerlichen Risiken bestehen für Freiberufler?
Neben den allgemeinen steuerlichen Themen, welche bei allen Unternehmen existieren, steht für Freiberufler insbesondere das Risiko der unerkannten gewerblichen Tätigkeit im Raum. Diese ist besonders gefährlich, da bei einer gewerblichen Tätigkeit Gewerbesteuer anfällt, was bei einer freiberuflichen Tätigkeit nicht der Fall ist. Bei fehlerhafter Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist rückwirkend die Gewerbesteuer nachzuzahlen, was zu enormen finanziellen Schwierigkeiten führen kann. Im schlimmsten Fall kann dies sogar steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und als Steuerhinterziehung nach §370 AO gewertet werden, da die erforderlichen Gewerbesteuererklärungen nicht eingereicht wurden.
Des Weiteren sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der damit verbundenen steuerlichen Gewinnermittlung Besonderheiten zu beachten, welche bei der Buchführung nicht existieren. Bei einer fehlerhaften Gewinnermittlung kann es zu Steuernachzahlungen und nachträglichen Zinsen kommen. Daher ist es wichtig, diese Besonderheiten zu kennen und durch professionelle Unterstützung Risiken zu vermeiden.
Weniger ein steuerliches Risiko, aber ein finanzielles Risiko stellen die besonderen Wahlrechte für Freiberufler dar. Durch eine unpassende Nutzung dieser Wahlrechte (z.B. die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer) können Freiberuflern finanzielle Nachteile entstehen oder steuerliche Vorteile nicht ausreichend genutzt werden. Dies sollte in jedem Fall frühzeitig analysiert und, sofern erforderlich, angepasst werden, sodass ein optimales steuerliches Ergebnis erzielt werden kann.
Wie unterstützen wir Freiberufler?
Als auf Freiberufler spezialisierte Steuerkanzlei verstehen wir die besonderen Anforderungen freiberuflicher Tätigkeiten genau. Wir kennen die typischen Herausforderungen des Alltags und die Besonderheiten mit Blick auf die Steuern. Basierend auf diesem Wissen und unseren jahrelangen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Freiberuflern können wir ein umfangreiches Leistungsportfolio anbieten, welches wir individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse anpassen können.
Wir unterstützen Sie nicht nur bei allen laufenden Themen, sondern beraten Sie proaktiv bei allen steuerlichen Fragestellungen rund um Ihre Tätigkeit. Dabei haben wir stets die typischen Fallstricke im Blick und helfen Ihnen, diese zu vermeiden. In der Zusammenarbeit setzen wir auf moderne und digitale Tools. Freiberuflern bieten wir daher sämtliche Leistungen aus unserem Portfolio an:
- Buchführung / Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Lohnbuchhaltung
- Jahresabschluss
- Steuererklärungen
- Rechtsbehelfsverfahren
- Betriebsprüfung
- Steuerberatung
- Umsatzsteuerliche Beratung
Unser Fokus liegt darauf, Ihre steuerliche Situation zu optimieren, Risiken frühzeitig zu erkennen und Ihnen den Rücken für Ihre eigentliche Arbeit freizuhalten. Durch individuelle Beratung, digitale Prozesse und klare Kommunikation schaffen wir Transparenz und Effizienz.
Wie können Sie uns kontaktieren?
Sie sind Freiberufler und wünschen sich einen Steuerberater, der Ihre steuerlichen Herausforderungen kennt und mit dem Sie unkompliziert und digital zusammenarbeiten können? Gemeinsam erzielen wir durch proaktive Beratung und ein passendes Setup ein steueroptimales Ergebnis. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch und wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.
Jetzt Kontakt aufnehmenUnsere Leistungen – Ihr Vorteil
Freiberufler profitieren von zahlreichen steuerlichen Vorteilen, stehen jedoch gleichzeitig vor spezifischen Herausforderungen, die fundiertes Fachwissen erfordern. Die richtige Einordnung der Tätigkeit sowie eine strukturierte steuerliche Betreuung sind entscheidend für nachhaltigen Erfolg. Mit uns als erfahrenem Partner an Ihrer Seite können Sie sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: Ihre Expertise und Ihre Kunden.
FAQ
Häufige Fragen für Freiberufler
Ob eine Tätigkeit als freiberuflich gilt, richtet sich nach § 18 EStG. Typische freie Berufe sind z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure oder Journalisten. Entscheidend ist die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich qualifizierte Dienstleistung. Im Zweifel sollte die Einordnung unbedingt durch einen Steuerberater geprüft werden.
Nein. Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Das ist einer der größten steuerlichen Vorteile gegenüber Gewerbetreibenden.
Nein, das Finanzamt prüft im Rahmen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ nicht, ob tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Die Erteilung der Steuernummer stellt daher keine Bestätigung dar. Eine Überprüfung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, entweder im Rahmen der Steuererklärungen oder bei einer Betriebsprüfung.
Als Freiberufler unterliegt man in jedem Fall der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer.
Nein, eine doppelte Buchführung ist nicht erforderlich. Freiberufler dürfen für die steuerliche Gewinnermittlung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Das ist deutlich weniger aufwendig, erfordert aber dennoch eine genauso saubere Belegführung wie die doppelte Buchführung.
Nein, eine Erstellung in Excel wird vom Finanzamt nicht anerkannt, da diese nicht die Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm zu verwenden, welches die Anforderungen erfüllt.
Ihr Anliegen verdient Klarheit.
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Dennis Appelhoff, LL.M.
Steuerberatung

